Sie sind hier: Über uns
Zurück zu: Kontakt
Allgemein:

Suchen nach:

Über uns

Jeder Verein definiert sich über die von seiner Hauptversammlung verabschiedeten Satzung. Wie überall im Leben lernt man andere Menschen aber am besten im persönlichen Kontakt kennen, weshalb uns jeder Gast jederzeit herzlich willkommen ist. Schauen Sie doch einfach vorbei!

Wo?

Hotel zur Mühle (Frühstücksraum)
Kirchplatz 5
85737 Ismaning
Telefon +49 89 960930

Wann?

Mitgliedschaft

Für einen Beitritt zum Schachclub Ismaning verwenden Sie bitte das Formular "Beitrittserklärung und Einzugsermächtigung". Näheres zum Erwerb der Mitgliedschaft im Schachclub Ismaning regelt § 4 der Satzung.

Derzeitige Jahresbeiträge:

35,00 EUR voller Jahresbeitrag
20,00 EUR ermäßigter Jahresbeitrag etwa für Jugendmitglieder

Satzung in der Fassung vom 18.11.2006

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Name des Vereins ist „Schachclub Ismaning“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Ismaning.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein bezweckt die Ausübung, Pflege und Förderung des Schachspiels als sportliche Disziplin in allen seinen Formen und in allen Bevölkerungskreisen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, insbesondere durch die Pflege des sportlichen Wettkampfs und der Jugendarbeit.
3. Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Art sind im Verein ausgeschlossen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins und Gewinne dürfen nur für Zwecke im Sinn dieser Satzung verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

§ 3 Mitgliedschaft in Dachorganisationen

1. Der Verein kann sich zur Wahrung seiner Interessen anderen Organisationen und Dachverbänden anschließen.
2. Der Verein ist Mitglied im Schach-Bezirksverband München e.V. (Bezirksverband) als der übergeordneten Dachorganisation und erkennt dessen Satzung, Ordnungen, Beschlüsse und Anordnungen an.
3. Der Verein ist Mitglied im Bayerischer Schachbund e.V. (Schachbund) als der übergeordneten Dachorganisation des Bezirksverbandes und erkennt dessen Satzung, Ordnungen, Beschlüsse und Anordnungen an.
4. Der Verein ist Mitglied im Bayerischer Landes-Sportverband e.V. (BLSV) als der übergeordneten Dachorganisation des Schachbundes und erkennt dessen Satzung, Ordnungen, Beschlüsse und Anordnungen an.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Gewähr für eine geordnete Mitgliedschaft bietet sowie bereit ist, sich für den Verein im Sinn dieser Satzung einzusetzen, kann Mitglied werden.
2. Jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter in den Verein als Jugendmitglied aufgenommen werden.
3. Die Mitgliedschaft ist gegenüber einem Organ des Vereins schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Gegen eine Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses durch eingeschriebenen Brief Widerspruch bei einem Organ des Vereins einlegen und an die nächste Hauptversammlung appellieren, zu der der Antragsteller einzuladen ist. Die Hauptversammlung entscheidet dann über die Wirksamkeit des Ablehnungsbeschlusses endgültig. Die Mitgliedschaft beginnt im Fall eines Widerspruchs und der erfolgreichen Anrufung der Hauptversammlung mit dem Beginn des Monats, in dem die Hauptversammlung einen endgültigen Aufnahmebeschluss gefasst hat. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Mietgliedsrechte des Antragstellers.
5. Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag. Für Jugendmitglieder wird ein ermäßigter Jahresbeitrag erhoben. Über die Höhe der Jahresbeiträge und über Beitragsermäßigungen über das 18. Lebensjahr hinaus (z. B. aufgrund Studium, Berufsausbildung, Wehr- oder Wehrersatzdienst, …) entscheidet die Hauptversammlung. Über die Höhe des ersten bzw. letzten Jahresbeitrages unterjährig ein- bzw. austretender Mitglieder entscheidet der 1. Vorstand im Einvernehmen mit dem Kassenführer und bei Jugendmitgliedern im Einvernehmen mit dem Jugendleiter.
6. Personen unabhängig von ihrer Rechtsform, die sich um die Förderung der Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt eines Mitglieds geschieht durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Organ des Vereins. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
a) wiederholt absichtlich gegen diese Satzung, Ordnungen, Beschlüsse und Anordnungen des Vorstands oder der Hauptversammlung verstößt oder
b) Handlungen vornimmt, die gegen den Verein gerichtet sind oder geeignet sind, seine Zwecke und sein Ansehen zu schädigen, oder
c) länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
4. Gegen einen Ausschlussbeschluss kann das auszuschließende Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Ausschlussbeschlusses durch eingeschriebenen Brief Widerspruch bei einem Organ des Vereins einlegen und an die nächste Hauptversammlung appellieren, zu der das auszuschließende Mitglied einzuladen ist. Die Hauptversammlung entscheidet dann über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Ausschlussbeschluss des Vorstands zugestellt wird, im Fall eines Widerspruchs und der Anrufung der Hauptversammlung mit dem Ablauf des Monats, in dem die Hauptversammlung einen endgültigen Ausschlussbeschluss gefasst hat. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
5. Der Tod führt zum sofortigen Erlöschen der Mitgliedschaft.
6. Bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft fällige Beiträge sind zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand und
b) die Hauptversammlung.

§ 7 Vorstand

1. Den Vorstand bilden
a) der 1. Vorstand,
b) der 2. Vorstand,
c) der Kassenführer,
d) der Schriftführer,
e) der Spielleiter,
f) der Jugendleiter und
g) der Materialwart.
2. Der Vorstand führt den Verein und erledigt die laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht gemäß dieser Satzung der Hauptversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind, wobei ein Mehrfachstimmrecht durch Personalunion zulässig ist.
3. Der Vorstand ist ermächtigt, eine Geschäftsordnung zu erlassen. Der Spielleiter ist ermächtigt, eine Spielordnung zu erlassen. Der Jugendleiter ist ermächtigt, eine Jugendordnung zu erlassen. Diese Ordnungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung.
4. Der Vorstand im Sinn von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorstand und dem 2. Vorstand. Beide sind zur alleinigen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorstand sein Vertretungsrecht nur bei einer Verhinderung des 1. Vorstands oder mit dessen Zustimmung ausüben darf.
5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 8 Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
2. Die ordentliche Hauptversammlung wird jährlich einberufen. Die Einladungen mit der Tagesordnung und Anträgen werden vom 1. Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin den Mitgliedern übersandt.
3. Aufgaben der Hauptversammlung:
a) Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder
b) Entscheidung über die Entlastung des Vorstands
c) Wahl und Amtsenthebung der Vorstandsmitglieder
d) Festsetzung von Beiträgen und der Art der Beitragszahlung
e) Entscheidung über Anträge
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Entscheidung über Ablehnungsbeschlüsse des Vorstands bei Widerspruch des Antragstellers auf Mitgliedschaft
h) Entscheidung über Ausschlussbeschlüsse des Vorstands bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds
i) Verabschiedung einer Geschäftsordnung des Vorstands, einer Spielordnung oder einer Jugendordnung
j) Entscheidung über Änderungen dieser Satzung
k) Auflösung des Vereins
4. Anträge können von jedem Mitglied des Vereins gestellt werden und müssen mindestens eine Woche vor dem anberaumten Termin der Hauptversammlung beim 1. Vorstand in schriftlicher Form eingereicht werden. Die Hauptversammlung kann beschließen, dass nicht fristgerecht oder nicht formgerecht eingereichte Anträge dennoch zur Entscheidung zugelassen werden.
5. Der Vorstand kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gefordert wird.
6. Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einberufung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jugendmitglieder haben ab Vollendung des 14. Lebensjahres eine Stimme sowie aktives und passives Wahlrecht, wenn eine Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter vorliegt. Bei Entlastungen ruht das Stimmrecht der Beteiligten. Mit Ausnahme von Änderungen dieser Satzung und einer Auflösung des Vereins werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Bei Wahlen wird offen oder durch Akklamation abgestimmt, sofern kein Antrag auf geheime Wahl vorliegt.
7. Über die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und über das Ergebnis von Wahlen ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorstand oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird bei der nächsten Hauptversammlung verlesen.

§ 9 Änderungen dieser Satzung und Auflösung des Verein

1. Änderungen dieser Satzung bedürfen in der Hauptversammlung einer Zweidrittelmehrheit.
2. Eine Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit und ist nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung zulässig. Im Fall der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Ismaning, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde am 18.11.2006 errichtet und von der Hauptversammlung verabschiedet.